VEREINSSTATUTEN
§ 1 Name, Sitz und Tätigkeitsbereich
(1) Der Verein führt den Namen ”abyss divers austria – Verein für Tauchsport und Fun- und Outdoorsportarten“.
(2) Er hat seinen Sitz in der Landeshauptstadt Linz und erstreckt seine Tätigkeit auf ganz Österreich.
(3) Die Errichtung von Zweigvereinen ist beabsichtigt.
§ 2 Zweck
Der Verein, dessen Tätigkeit nicht auf Gewinn gerichtet und gemeinnützig ist, bezweckt:
(1) Die Ausübung des Tauchsports.
(2) Die Ausbildung von Sporttauchern in Theorie und Praxis zur Erlangung von nationalen und internationalen Lizenzen.
(3) Die Förderung des Tauchsports durch Unterstützung von Sporttauchern und Tauchschülern.
(4) Die Durchführung von Tauchfahrten und –reisen, von Fun- und Outdoor-Sportarten wie zum Beispiel Rafting, Canyoning, usw.
(5) Das Dokumentieren, Schützen und Erhalten der Unterwasserflora und –fauna unter Beachtung des Umwelt-schutzes, auch durch Film- und Fototechnik.
(6) Das Propagieren des Tauchsports in der Öffentlichkeit, insbesondere durch Organisation tauchsportlicher Veranstaltungen und Teilnahme an solchen. Auf Aufforderung von Behörden, Verbänden und dgl., Unterstüt-zung derselben im Rahmen der vorhandenen Möglichkeiten.
§ 3 Mittel zur Erreichung des Vereinszwecks
(1) Der Vereinszweck soll durch die in den Abs. 2 und 3 angeführten ideellen und materiellen Mittel erreicht wer-den.
(2) Als ideelle Mittel dienen:
a) Tauchaus- und Weiterbildung
b) Tauchfahrten und –reisen im In- und Ausland
c) Durchführung von Outdoor-Sportarten
d) Durchführung von familienfreundlichen Freizeitveranstaltungen
e) Fachvorträge, Filmvorführungen, Ausstellungen
f) Vereinsabende
g) Einrichtung einer Internet-Homepage
h) Herausgabe einer Mitgliederinformation
i) Teilnahme an Sportveranstaltungen wie zum Beispiel Flossenschwimmen, Orientierungstauchen, usw.
(3) Die erforderlichen materiellen Mittel sollen aufgebracht werden durch:
a) Einmalige Beitrittsgebühren und jährliche Mitgliedsbeiträge
b) Erträgnisse aus Veranstaltungen, vereinseigenen Unternehmungen
c) Tauchfahrten und Reisen im In- und Ausland
d) Durchführung von Tauchkursen, Fortbildungskursen, Seminaren
e) Erträgnisse aus Ausrüstungsverleih und Befüllung von Tauchgeräten
f) Verkauf von Lehrunterlagen, Lehrmitteln, Lehrbehelfen
g) Erträgnisse aus der Vermarktung der Internethomepage
h) Verkauf von Sportutensilien
i) Erträgnisse aus Verkauf von Clubartikel (wie z.B.: T-Shirt, Logbücher, etc.)
j) Werbung jeglicher Art
k) Verkauf von Getränken und Essen
l) Flohmärkte und Basare
m) Bausteinaktionen
n) Verpachtung einer Gastronomieienrichtung (z.B.: Kantine, etc.)
o) Vermietung und sonstige Überlassung von Sportanlagen
p) Zinserträge, Beteiligungserträge
q) Spenden, Subventionen und sonstige Zuwendungen oder Beihilfen
r) Erbschaften, Vermächtnisse, Schenkungen
s) Sonstige Einnahmen
§ 4 Arten der Mitgliedschaft
(1) Die Mitglieder des Vereins gliedern sich in ordentliche, außerordentliche, Ehren- und Gastmitglieder, Kinder und Jugendliche, Schüler, Studenten, Lehrlinge und Zivil- bzw. Präsenzdiener, Partner-Mitglieder.
(2) Ordentliche Mitglieder sind jene, die ihre einmalige Beitrittsgebühr und den Mitgliedsbeitrag für das laufende Kalender
jahr geleistet haben. Der Mitgliedsbeitrag wird in der GV festgelegt.
(3) Außerordentliche Mitglieder sind solche, die die Vereinstätigkeit vor allem durch Zahlung eines erhöhten Mit-gliedsbeitrages fördern.
(4) Ehrenmitglieder sind Personen, die hiezu wegen besonderer Verdienste um den Verein ernannt werden.
(5) Gastmitglieder sind jene die weder ordentliche, außerordentliche oder Ehrenmitglieder sind, sich im laufenden Kalender
jahr in einer Tauchausbildung zu einem Linienbrevet (B*/B*/B**/TL) befinden und den Jahresmitgliedsbeitrag für das
laufende Kalenderjahr entrichtet haben. Die Gastmitgliedschaft endet mit Ablauf des laufenden Kalenderjah-res.
(6) Kinder und Jugendliche sind ordentliche Mitglieder bis zum 18. Lebensjahr, Schüler, Studenten und Lehrlinge solange sie sich in der Ausbildung befinden, Zivil- und Präsenzdiener solange sie den Zivil- bzw. Präsenz-dienst leisten sind ordentliche Mitglieder die einen jährlichen verminderten Mitgliedsbeitrag, der von der Gene-ralversammlung festgelegt wird, geleistet haben.
(7) Partner-Mitglied ist jenes ordentliche Mitglied, das mit einem ordentlichen „vollzahlenden“ Mitglied im gemein-samen Haushalt lebt und dort den gemeinsamen Hauptwohnsitz gemeldet hat. Der verminderte Partnertarif wird von der Generalversammlung festgelegt.
§ 5 Erwerb der Mitgliedschaft
(1) Mitglieder des Vereins können alle physischen Personen, sowie juristische Personen werden.
(2) Über die Aufnahme von ordentlichen und außerordentlichen Mitgliedern entscheidet der Vorstand. Die Auf-nahme kann ohne Angabe von Gründen verweigert werden.
(3) Die Ernennung zum Ehrenmitglied erfolgt auf Antrag des Vorstandes durch die Generalversammlung.
(4) Der Erwerb einer Gastmitgliedschaft erfolgt automatisch mit der Belegung des ersten Tauchkurses im laufen-den Kalenderjahr. Der Mitgliedsbeitrag für das laufende Kalenderjahr wird mit der Kursgebühr vorgeschrieben.
(5) Vor Konstituierung des Vereins erfolgt die vorläufige Aufnahme von Mitgliedern durch den Proponenten. Die-se Mitgliedschaft wird erst mit Konstituierung des Vereins wirksam.
§ 6 Beendigung der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, bei juristischen Personen durch Verlust der Rechtspersönlichkeit, durch freiwilligen Austritt und durch Ausschluss.
(2) Der Austritt kann nur mit Quartalsende erfolgen. Er muss dem Vorstand mindestens 1 Monat vorher schriftlich mitgeteilt werden. Erfolgt die Anzeige verspätet, so ist sie erst zum nächsten Austrittstermin wirksam. Für die Rechtzeitigkeit ist das Datum der Postaufgabe maßgeblich.
(3) Der Vorstand kann ein Mitglied ausschließen, wenn dieses trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung unter Set-zung einer angemessenen Nachfrist länger als sechs Monate mit der Zahlung der Mitgliedsbeiträge im Rück-stand ist. Die Verpflichtung zur Zahlung der fällig gewordenen Mitgliedsbeiträge bleibt hievon unberührt.
(4) Der Ausschluss eines Mitgliedes aus dem Verein kann vom Vorstand auch wegen grober Verletzung anderer Mitgliedspflichten, wegen unehrenhaften, unsportlichen und vereinsschädigendem Verhaltens verfügt werden.
(5) Die Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft kann aus den im Abs. 4 genannten Gründen von der Generalver-sammlung über Antrag des Vorstandes beschlossen werden.
(6) Die Gastmitgliedschaft endet mit Ablauf des laufenden Kalenderjahres in welchem vorgenannte Tauchausbil-dung begonnen hat.
§ 7 Rechte und Pflichten der Mitglieder
(1) Die Mitglieder sind berechtigt, an allen Veranstaltungen des Vereines teilzunehmen und die Einrichtungen des Vereins zu beanspruchen. Das Stimmrecht in der Generalversammlung sowie das aktive und passive Wahl-recht steht nur den ordentlichen und den Ehrenmitgliedern zu.
(2) Die Mitglieder sind verpflichtet, die Interessen des Vereins nach Kräften zu fördern und alles zu unterlassen, wodurch das Ansehen und der Zweck des Vereins Abbruch erleiden könnte. Sie haben die Vereinsstatuten und die Beschlüsse der Vereinsorgane zu beachten. Die ordentlichen und außerordentlichen Mitglieder sind zur pünktlichen Zahlung der Beitrittsgebühr und der Mitgliedsbeiträge in der von der Generalversammlung be-schlossenen Höhe verpflichtet.
§ 8 Tauchausbildung
(1) Die unter § 2 Abs. b angeführte Ausbildung umfasst:
a) die Ausbildung von Sporttauchern in Theorie und Praxis zur Erlangung von nationalen und internationalen Lizenzen
b) die Durchführung von tauchsportnahen Seminaren wie z.B.: UW- Biologie, Erste Hilfe, usw.
c) Fortbildung- und Auffrischungskurse
(2) Die Ausbildung wird von staatlich geprüften Tauchlehrern, internationalen Instruktoren und Übungsleitern durchgeführt. Zusätzlich können vom Ausbildungsleiter oder dessen Stellvertreter Assistenten zur Unterstüt-zung herangezogen werden.
(3) Die in derAusbildung tätigen Personen sind verpflichtet sowohl während Ihrer Ausbildungstätigkeit als auch in der Freizeit
a) vorbildlich gegenüber den Tauchschülern und Vereinsmitglieder zu wirken
b) nationale und internationale Standards einzuhalten
c) Ausbildungen analog der jeweils zur Anwendung kommenden Prüfungsordungen durchzuführen.
(4) Bei Verstößen nach § 8 Abs. 3 a bis c durch ein Mitglied des Ausbildungsteams kann dieser auf Beschluss des Vorstandes von der Teilnahme an der Tauchausbildung ausgeschlossen werden. Ob in weiterer Folge § 6 Abs. 4 zur Anwendung kommt entscheidet der Vorstand.
§9 Vereinsorgane
Organe des Vereines sind die Generalversammlung (§§ 10 und 11), der Vorstand (§§ 12 bis 14), die Rechnungsprü-fer (§ 15) und das Schiedsgericht (§ 16).
§ 10 Die Generalversammlung
(1) Die Generalversammlung ist die „Mitgliederversammlung“ im Sinne des Vereinsgesetzes 2002. Die ordentliche Generalversammlung findet zweijährig statt.
(2) Eine außerordentliche Generalversammlung findet auf Beschluss des Vorstandes, der ordentlichen General-versammlung oder auf schriftlichen begründeten Antrag von mindestens einem Zehntel der stimmberechtigten (§ 7 Abs. 1 und § 9 Abs. 6) Mitglieder oder auf Verlangen der Rechnungsprüfer binnen vier Wochen statt.
(3) Sowohl zu den ordentlichen wie auch zu den außerordentlichen Generalversammlungen sind alle Mitglieder mindestens zwei Wochen vor dem Termin schriftlich, mittels Telefax oder per E- Mail (an die vom Mitglied dem Verein mitgeteilte Fax-Nummer oder E-Mail Adresse) einzuladen. Die Anberaumung der Generalversamm-lung hat unter Angabe der Tagesordnung zu erfolgen. Die Einberufung erfolgt durch den Vorstand.
(4) Anträge zur Generalversammlung sind mindestens drei Tage vor dem Termin der Generalversammlung beim Vorstand schriftlich, mittels Telefax oder per E-Mail einzureichen.
(5) Gültige Beschlüsse – ausgenommen solche über einen Antrag auf Einberufung einer außerordentlichen Gene-ralversammlung – können nur zur Tagesordnung gefasst werden.
(6) Bei der Generalversammlung sind alle Mitglieder teilnahmeberechtigt. Stimmberechtigt sind nur die ordentli-chen und die Ehrenmitglieder. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Juristische Personen werden durch einen Be-vollmächtigten vertreten. Die Übertragung des Stimmrechtes auf ein anderes Mitglied im Wege einer schriftli-chen Bevollmächtigung ist zulässig.
(7) Die Generalversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der Erschienenen beschlussfähig.
(8) Die Wahlen und die Beschlussfassungen in der Generalversammlung erfolgen in der Regel mit einfacher Mehrheit der abgebenen gültigen Stimmen. Beschlüsse, mit denen das Statut des Vereins geändert oder der Verein aufgelöst werden soll, bedürfen jedoch einer qualifizierten Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen.
(9) Den Vorsitz in der Generalversammlung führt der Obmann, in dessen Verhinderung sein Stellvertreter. Wenn auch dieser verhindert ist, so führt das an Jahren älteste anwesende Vorstandsmitglied den Vorsitz.
§ 11 Aufgabenkreis der Generalversammlung
Der Generalversammlung sind folgende Aufgaben vorbehalten:
(1) Entgegennahme und Genehmigung des Rechenschaftsberichtes und des Rechnungsabschlusses unter Ein-bindung der Rechnungsprüfer.
(2) Beschlussfassung über den Voranschlag.
(3) Wahl und Enthebung der Mitglieder des Vorstandes und der Rechnungsprüfer.
(4) Genehmigung von Rechtsgeschäften zwischen Vorstandsmitgliedern und Rechnungsprüfern mit dem Verein.
(5) Entlastung des Vorstandes.
(6) Festsetzung der Höhe der Beitrittsgebühr und der Mitgliedsbeiträge für ordentliche und für außerordentliche Mitglieder, Festsetzung des verminderten Mitgliedsbeitrages für Kinder und Jugendliche, Schüler, Studenten, Lehrlinge, Zivil- bzw. Präsenzdiener, Partner-Mitglieder.
(7) Verleihung und Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft.
(8) Beschlussfassung über Statutenänderungen und die freiwillige Auflösung des Vereines.
(9) Beratung und Beschlussfassung über sonstige auf der Tagesordnung stehende Fragen.
§ 12 Der Vorstand
(1) Der Vorstand besteht aus mindestens sechs Mitgliedern, und zwar aus dem Obmann und seinem Stellvertre-ter, dem Schriftführer und seinem Stellvertreter, dem Kassier und seinem Stellvertreter. Darüberhinaus kann der Vorstand um folgende Mitglieder erweitert werden:
- Ausbildungsleiter und Stellvertreter
- Sportlicher Leiter und Stellvertreter
- Gerätewart und Stellvertreter
- Leiter der Organisation und Stellvertreter
- Leiter für Offentlichkeitsarbeit und Stellvertreter
- Beiräte wie z.B.: Taucharzt, Foto/Film, usw.
(2) Der Vorstand wird von der Generalversammlung gewählt. Der Vorstand hat bei Ausscheiden eines gewählten Mitgliedes das Recht, an seine Stelle ein anderes wählbares Mitglied zu kooptieren, wozu die nachträgliche Genehmigung in der nächstfolgenden Generalversammlung einzuholen ist. Fällt der Vorstand ohne Selbster-gänzung durch Kooptierung überhaupt oder auf unvorhersehbar lange Zeit aus, ist jeder Rechnungsprüfer verpflichtet, unverzüglich eine außerordentliche Generalversammlung zum Zweck der Neuwahl eines Vorstan-des einzuberufen. Sollten auch die Rechnungsprüfer handlungsunfähig oder nicht vorhanden sein, hat jedes ordentliche Mitglied, das die Notsituation erkennt, unverzüglich die Bestellung eines Kurators beim zuständi-gen Gericht zu beantragen, der umgehend eine außerordentliche Generalversammlung einzuberufen hat.
(3) Die Funktionsdauer des Vorstandes beträgt zwei Jahre. Wiederwahl ist möglich.
(4) Der Vorstand wird vom Obmann, in dessen Verhinderung von seinem Stellvertreter, schriftlich oder mündlich einberufen. Ist auch dieser auf unvorhersehbar lange Zeit verhindert, darf jedes sonstige Vorstandsmitglied den Vorstand einberufen.
(5) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle seine Mitglieder eingeladen wurden und mindestens die Hälfte von ihnen anwesend ist.
(6) Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit, bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.
(7) Den Vorsitz führt der Obmann, bei Verhinderung sein Stellvertreter. Ist auch dieser verhindert, obliegt der Vor-sitz dem an Jahren ältesten anwesenden Vorstandsmitglied.
(8) Außer durch den Tod und Ablauf der Funktionsperiode (Abs. 3) erlischt die Funktion eines Vorstandsmitglie-des durch Enthebung (Abs. 9) und Rücktritt (Abs. 10).
(9) Die Generalversammlung kann jederzeit den gesamten Vorstand oder einzelne seiner Mitglieder entheben. Die Enthebung tritt mit Bestellung des neuen Vorstandes bzw. Vorstandsmitgliedes in Kraft.
(10) Die Vorstandsmitglieder können jederzeit schriftlich ihren Rücktritt erklären. Die Rücktrittserklärung ist an den Vorstand, im Falle des Rücktrittes des gesamten Vorstandes an die Generalversammlung zu richten. Der Rücktritt wird erst mit Wahl bzw. Kooptierung (Abs. 2) eines Nachfolgers wirksam.
§ 13 Aufgabenkreis des Vorstandes
Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereines. Er ist das „Leitungsorgan“ im Sinne des Vereinsgestzes 2002. Ihm kommen alle Aufgaben zu, die nicht durch die Statuten einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. In seinen Wirkungsbereich fallen insbesondere folgende Angelegenheiten:
(1) Erstellung des Jahresvoranschlages sowie Abfassung des Rechenschaftsberichtes und des Rechnungsab-schlusses, Vorbereitung der Generalversammlung.
(2) Einberufung der ordentlichen und der außerordentlichen Generalversammlung.
(3) Verwaltung des Vereinsvermögens.
(4) Aufnahme und Ausschluss von Vereinsmitgliedern.
(5) Aufnahme und Kündigung von Angestellten des Vereines.
§14 Besondere Obliegenheiten einzelner Vorstandsmitglieder
(1) Der Obmann führt die laufenden Geschäfte des Vereins . Der Schriftführer unterstützt den Obmann bei der Führung der Vereinsgeschäfte.
(2) Der Obmann vertritt den Verein nach außen. Schriftliche Ausfertigungen des Vereins bedüfen zu ihrer Gültig-keit der Unterschriften des Obmanns und des Schriftführers, in Geldangelegenheiten (= vermögenswerte Dis-positionen) des Obmanns und des Kassiers. Rechtsgeschäfte zwischen Vorstandsmitgliedern und Verein be-dürfen der Zustimmung eines anderen Vorstandsmitglieds.
(3) Rechtsgeschäftliche Bevollmächtigungen den Verein nach außen zu vertreten bzw. für ihn zu zeichnen, kön-nen ausschließlich von den in Abs. 2 genannten Funktionären erteilt werden.
(4) Bei Gefahr im Verzug ist der Obmann berechtigt, auch in Angelegenheiten, die in den Wirkungsbereich der Generalversammlung oder des Vorstandes fallen, unter eigener Verantwortung selbständig Anordnungen zu treffen, diese bedürfen jedoch der nachträglichen Genehmigung durch das zuständige Vereinsorgan.
(5) Der Obmann führt den Vorsitz in der Generalversammlung und im Vorstand.
(6) Dem Schriftführer obliegt die Führung der Protokolle der Generalversammlung und des Vorstandes.
(7) Der Kassier ist für die ordnungsgemäße Geldgebarung des Vereines verantwortlich.
(8) Der Ausbildungsleiter ist für die theoretische und praktische Ausbildung verantwortlich.
(9) Der Sportliche Leiter ist für das theoretische und praktische Training verantwortlich.
(10) Der Gerätewart besorgt die Wartung und Betreuung aller vereinseigenen Geräte und sonstiger Anschaffungen.
(11) Dem Leiter der Organisation obliegt die Planung und Durchführung von Veranstaltungen und vereinseigenen Unternehmungen.
(12) Dem Leiter für Öffentlichkeitsarbeit obliegt die Präsentation des Vereins nach außen.
(13) Im Falle der Verhinderung treten an die Stelle der jeweiligen Funktionsinhaber ihre Stellvertreter.
§ 15 Die Rechnungsprüfer
(1) Zwei Rechnungsprüfer werden von der Generalversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Wieder-wahl ist möglich. Die Rechnugsprüfer dürfen keinem Organ – mit Ausnahme der Generalversammlung – ange-hören, dessen Tätigkeit Gegenstand der Prüfung ist.
(2) Den Rechnungsprüfern obliegt die laufende Geschäftskontrolle sowie die Prüfung der Finanzgebarung des Vereins im Hinblick auf die Ordnungsmäßigkeit der Rechnungslegung und die statutengemäße Verwendung der Mittel und die Überprüfung des Rechnungsabschlusses. Sie haben der Generalversammlung über das Er-gebnis der Überprüfung zu berichten.
(3) Rechtsgeschäfte zwischen Rechnungsprüfer und Verein bedürfen der Genehmigung durch die Generalver-sammlung. Im Übrigen gelten für die Rechnungsprüfer die Bestimmungen des § 11 Abs. 8 bis 10 sinngemäß.
§ 16 Das Schiedsgericht
(1) Zur Schlichtung von allen aus dem Vereinsverhältnis entstehenden Streitigkeiten ist das vereinsinterne Schiedsgericht berufen. Es ist eine „Schlichtungseinrichtung“ im Sinne des Vereinsgesetzes 2002 und kein Schiedsgericht nach den §§ 577 ZPO.
(2) Das Schiedsgericht setzt sich aus drei ordentlichen Vereinsmitgliedern zusammen. Es wird derart gebildet, dass ein Streitteil dem Vorstand ein Mitglied als Schiedsrichter schriftlich namhaft macht. Über Aufforderung durch den Vorstand binnen sieben Tagen macht der andere Streitteil innerhalb von 14 Tagen seinerseits ein Mitglied des Schiedsgerichtes namhaft. Nach Verständigung durch den Vorstand innerhalb von sieben Tagen wählen die namhaft gemachten Schiedsrichter binnen weiterer 14 Tage ein drittes ordentliches Mitglied zum Vorsitzenden des Schiedsgerichtes. Bei Stimmengleichheit entscheidet unter den Vorgeschlagenen das Los. Die Mitglieder des Schiedsgerichts dürfen keinem Organ – mit Ausnahme der Generalversammlung – angehö-ren, dessen Tätigkeit Gegenstand der Streitigkeit ist.
(3) Das Schiedsgericht fällt seine Entscheidung nach Gewährung beiderseitigen Gehörs bei Anwesenheit aller seiner Mitglieder mit einfacher Stimmenmehrheit. Es entscheidet nach bestem Wissen und Gewissen. Seine Entscheidungen sind vereinsintern endgültig.
§ 17 Antidopingbestimmungen und Prävention
Für abyss divers austria gelten die Anti-Doping-Bestimmungen des Bundes-Sportförderungsgesetzes (BSFG), der NADA und der CMAS. Insbesondere sind folgende Bestimmungen für das Handeln der Organe, Funktionäre und Mitarbeiter von abyss divers austria verbindlich:
(1) Es dürfen in die beiden höchsten Kader und Nachwuchskader nur jene Sportler aufgenommen werden, die nachweislich eine schriftliche Bestätigung gemäß §§ 24 Abs. 2 und 4 BSFG abgegeben haben.
(2) Es dürfen nur Personen zur Betreuung der Sportler herangezogen werden, die die Voraussetzungen gemäß § 24 Abs. 5 BSFG erfüllen.
(3) Es dürfen nur Sportler und Betreuungspersonen der Sportler zu Wettkämpfen entsandt werden, die den Ver-pflichtungen gemäß §§ 24 Abs. 2, 4 und 5 BSFG nachgekommen sind.
(4) Es gelten die Regelungen gemäß:
- § 17 Abs. 4 Ersatz der Kosten bei Dopingkontrollen
- § 18 Medizinische Ausnahmegenehmigung
- § 19 Anordnung von Dopingkontrollen
- § 20 Durchführung der Dopingkontrollen
- § 21 Analyse der Proben und
- § 22 Disziplinarmaßnahmen
des BSFG.
(5) Es gelten die Regelungen über die unabhängige Schieskommission gemäß § 23 BSFG sowie deren Anru-fungsrechte und Entscheidungs- und Meldebefugnisse.
(6) In den Wettkampfbedingungen bei Wettkämpfen, die von abyss divers austria, im Auftrag von abyss divers austria oder unter der Patronanz von abyss divers austria veranstaltet werden, ist die Geltung der unter Ziffer 4 und 5 angeführten Anti-doping-Bestimmung aufzunehmen.
(7) Für abyss divers austria, insbesondere für die im Vorstand und Ausbildung tätigen Personen gelten die Regelungen der BSO zum Thema Prävention Sexualisierter Gewalt/Bekenntnis für Respekt und gegen Gewalt in der aktuellen gültigen Fassung.
§ 18 Auflösung des Vereines
(1) Die freiwillige Auflösung des Vereines kann nur in einer Generalversammlung und nur mit Zweidrittelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden.
(2) Diese Generalversammlung hat auch – sofern Vereinsvermögen vorhanden ist – über die Abwicklung zu be-schließen. Insbesondere hat sie einen Abwicklungsvertreter zu berufen und diesen der Vereinsbehörde vorzu-schlagen und Beschluss darüber zu fassen, wem dieser das nach Abdeckung der Passiven verbleibende Ver-einsvermögen zu übertragen hat. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall des bisherigen begünstigten Vereinszwecks ist das verbleibende Vereinsvermögen einer gemeinnützigen Organisation, die gleiche oder ähnliche Zwecke wie dieser Verein verfolgt im Sinne der §§ 34ff BAO zu verwenden.
(3) Der letzte Vereinsvorstand hat die freiwillige Auflösung binnen vier Wochen nach Beschlussfassung der zu-ständigen Sicherheitsdirektion bzw. Bezirksverwaltungsbehörde schriftlich anzuzeigen.